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§ 54 FachV-J (Bayern) — Ergebnis der Qualifikationsprüfung

Fachverordnung Justiz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses setzt die auf zwei Dezimalstellen zu errechnende Prüfungsgesamtpunktzahl fest. Das Prüfungsgesamtergebnis wird errechnet aus der Summe der Einzelleistungen der schriftlichen Prüfung sowie dem dreifachen Punktewert der mündlich-praktischen Prüfung geteilt durch zehn.