Gesetze / Landesrecht Bayern / Fachverordnung Justiz FachV-J § 45 Bewertung Stand: 25.08.2026 Bayern In der mündlichen Prüfung vergibt jedes Mitglied der Prüfungskommission für jeden Prüfling eine Punktebewertung. Für die Bewertung gilt § 10 entsprechend.