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FachV-J

§ 44 Durchführung des Zulassungsverfahrens

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-J/44#abs-1 (1) Das Zulassungsverfahren wird vom Landesjustizprüfungsamt durchgeführt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-J/44#abs-2 (2) Die beim Landesjustizprüfungsamt zu bildende Prüfungskommission besteht aus

1. einer Beamtin oder einem Beamten, die bzw. der mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 inne hat, als vorsitzendem Mitglied,

2. zwei Beamtinnen oder Beamten der dritten Qualifikationsebene des fachlichen Schwerpunkts Vollzugs- und Verwaltungsdienst, die mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 innehaben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-J/44#abs-3 (3) Das Zulassungsverfahren besteht aus einer mündlichen Prüfung. In ihr soll festgestellt werden, ob die Bewerberin oder der Bewerber nach dem allgemeinen Bildungsstand und nach den fachlichen Kenntnissen für die Ausbildungsqualifizierung geeignet ist. Für jede Bewerberin und jeden Bewerber ist eine Prüfungszeit von etwa 30 Minuten vorzusehen. Mehr als fünf Teilnehmer dürfen nicht gemeinsam geprüft werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-J/44#abs-4 (4) Gegenstand der Prüfung sind die in § 38 Abs. 2 Nr. 1 aufgeführten Prüfungsgebiete für die schriftliche Qualifikationsprüfung.

§ 43 § 45