In der mündlichen Prüfung vergibt jedes Mitglied der Prüfungskommission für jeden Prüfling eine Punktebewertung. Für die Bewertung gilt § 10 entsprechend.
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In der mündlichen Prüfung vergibt jedes Mitglied der Prüfungskommission für jeden Prüfling eine Punktebewertung. Für die Bewertung gilt § 10 entsprechend.