nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 44 FachV-J (Bayern) — Durchführung des Zulassungsverfahrens

Fachverordnung Justiz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Zulassungsverfahren wird vom Landesjustizprüfungsamt durchgeführt.

(2) Die beim Landesjustizprüfungsamt zu bildende Prüfungskommission besteht aus

1. einer Beamtin oder einem Beamten, die bzw. der mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 inne hat, als vorsitzendem Mitglied,

2. zwei Beamtinnen oder Beamten der dritten Qualifikationsebene des fachlichen Schwerpunkts Vollzugs- und Verwaltungsdienst, die mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 innehaben.

(3) Das Zulassungsverfahren besteht aus einer mündlichen Prüfung. In ihr soll festgestellt werden, ob die Bewerberin oder der Bewerber nach dem allgemeinen Bildungsstand und nach den fachlichen Kenntnissen für die Ausbildungsqualifizierung geeignet ist. Für jede Bewerberin und jeden Bewerber ist eine Prüfungszeit von etwa 30 Minuten vorzusehen. Mehr als fünf Teilnehmer dürfen nicht gemeinsam geprüft werden.

(4) Gegenstand der Prüfung sind die in § 38 Abs. 2 Nr. 1 aufgeführten Prüfungsgebiete für die schriftliche Qualifikationsprüfung.

---

Zitiervorschlag: § 44 FachV-J (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-J/44

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
