(1) Das Zulassungsverfahren wird vom Landesjustizprüfungsamt durchgeführt.
(2) Die beim Landesjustizprüfungsamt zu bildende Prüfungskommission besteht aus
1. einer Beamtin oder einem Beamten, die bzw. der mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 inne hat, als vorsitzendem Mitglied,
2. zwei Beamtinnen oder Beamten der dritten Qualifikationsebene des fachlichen Schwerpunkts Vollzugs- und Verwaltungsdienst, die mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 innehaben.
(3) Das Zulassungsverfahren besteht aus einer mündlichen Prüfung. In ihr soll festgestellt werden, ob die Bewerberin oder der Bewerber nach dem allgemeinen Bildungsstand und nach den fachlichen Kenntnissen für die Ausbildungsqualifizierung geeignet ist. Für jede Bewerberin und jeden Bewerber ist eine Prüfungszeit von etwa 30 Minuten vorzusehen. Mehr als fünf Teilnehmer dürfen nicht gemeinsam geprüft werden.
(4) Gegenstand der Prüfung sind die in § 38 Abs. 2 Nr. 1 aufgeführten Prüfungsgebiete für die schriftliche Qualifikationsprüfung.