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FachV-J

§ 39 Ergebnis der schriftlichen Prüfung, Ausschluss von der mündlichen Prüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-J/39#abs-1 (1) Die Bildung der Gesamtnote richtet sich nach § 28 Abs. 1 APO mit der Maßgabe des § 10.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-J/39#abs-2 (2) Die mündliche Prüfung findet im Anschluss an die schriftliche Prüfung statt. An der mündlichen Prüfung darf nur teilnehmen, wer wenigstens zwei Drittel der Aufgaben der schriftlichen Prüfung bearbeitet hat.

§ 38 § 40