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§ 39 FachV-J (Bayern) — Ergebnis der schriftlichen Prüfung, Ausschluss von der mündlichen Prüfung

Fachverordnung Justiz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bildung der Gesamtnote richtet sich nach § 28 Abs. 1 APO mit der Maßgabe des § 10.

(2) Die mündliche Prüfung findet im Anschluss an die schriftliche Prüfung statt. An der mündlichen Prüfung darf nur teilnehmen, wer wenigstens zwei Drittel der Aufgaben der schriftlichen Prüfung bearbeitet hat.