(1) Die Bildung der Gesamtnote richtet sich nach § 28 Abs. 1 APO mit der Maßgabe des § 10.
(2) Die mündliche Prüfung findet im Anschluss an die schriftliche Prüfung statt. An der mündlichen Prüfung darf nur teilnehmen, wer wenigstens zwei Drittel der Aufgaben der schriftlichen Prüfung bearbeitet hat.