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§ 35 FachV-J (Bayern) — Berufspraktische Studienzeiten

Fachverordnung Justiz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen

1. eine praktische Ausbildung, die insbesondere der Einführung in die Aufgaben der Praxis dient und zu selbstständiger Tätigkeit anleitet, und

2. Arbeitsgemeinschaften.