Gesetze / Landesrecht Bayern / Fachverordnung Justiz
FachV-J§ 3 Einstellungsvoraussetzungen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-J/3#abs-1 (1) In den allgemeinen Vollzugsdienst kann eingestellt werden, wer
1. die Einstellungsvoraussetzungen nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsätze 1 und 2 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) nachweisen kann,
2. mindestens 18 Jahre alt ist und
3. die Sportprüfung gemäß § 47 erfolgreich absolviert hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-J/3#abs-2 (2) Die Qualifikation für die Fachlaufbahn Justiz, fachlicher Schwerpunkt Werkdienst, wird bei einem Einstieg in der ersten Qualifikationsebene durch das Erfüllen der Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über den sonstigen Qualifikationserwerb für eine Fachlaufbahn (FlbQualiV) erworben. In den Werkdienst mit Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene kann eingestellt werden, wer eine Fachakademie oder eine öffentliche oder staatlich anerkannte Technikerschule in einer entsprechenden Fachrichtung erfolgreich besucht oder die Meisterprüfung in einem der Fachrichtung förderlichen Handwerk oder eine entsprechende Industriemeisterprüfung erfolgreich abgelegt hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-J/3#abs-3 (3) Die Qualifikation für die Fachlaufbahn Justiz, fachlicher Schwerpunkt Krankenpflegedienst, wird bei einem Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene durch das Erfüllen der Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 FlbQualiV erworben.