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FachV-J

§ 26 Festsetzung der Platzziffern

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-J/26#abs-1 (1) Hinsichtlich der Festsetzung der Platzziffer gilt § 29 APO mit der Maßgabe, dass bei gleicher Prüfungsgesamtnote der Prüfling mit dem besseren Ergebnis der schriftlichen Prüfung die niedrigere Platzziffer erhält.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-J/26#abs-2 (2) Die Prüflinge erhalten eine Bescheinigung über die Platzziffer, in der anzugeben ist, wie viele Prüflinge ein Ergebnis erzielt und wie viele die Prüfung bestanden haben. Wird die gleiche Platzziffer an mehrere Prüflinge erteilt, so ist auch deren Zahl anzugeben.

§ 25 § 27