(1) Hinsichtlich der Festsetzung der Platzziffer gilt § 29 APO mit der Maßgabe, dass bei gleicher Prüfungsgesamtnote der Prüfling mit dem besseren Ergebnis der schriftlichen Prüfung die niedrigere Platzziffer erhält.
(2) Die Prüflinge erhalten eine Bescheinigung über die Platzziffer, in der anzugeben ist, wie viele Prüflinge ein Ergebnis erzielt und wie viele die Prüfung bestanden haben. Wird die gleiche Platzziffer an mehrere Prüflinge erteilt, so ist auch deren Zahl anzugeben.