Gesetze / Landesrecht Bayern / Fachverordnung Justiz
FachV-J§ 25 Prüfungszeugnis
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-J/25#abs-1 (1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis, aus dem die erzielte Prüfungsgesamtnote nach Notenstufe und Punktzahl ersichtlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-J/25#abs-2 (2) Das Prüfungszeugnis erteilt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses.