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FachV-J§ 27 Ausscheiden aus dem Vorbereitungsdienst
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-J/27#abs-1 (1) Der Vorbereitungsdienst und damit das Beamtenverhältnis auf Widerruf enden nach Ablegung der Prüfung
1. mit der Aushändigung des Prüfungszeugnisses oder
2. mit dem Empfang der schriftlichen Mitteilung über das Nichtbestehen der Prüfung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-J/27#abs-2 (2) Wird Anwärterinnen und Anwärtern die Urkunde über die Ernennung ins Beamtenverhältnis auf Probe vor Aushändigung des Prüfungszeugnisses ausgehändigt, so enden der Vorbereitungsdienst und das Beamtenverhältnis auf Widerruf spätestens mit dem Ernennungszeitpunkt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-J/27#abs-3 (3) Beamtinnen und Beamten in der Ausbildungsqualifizierung gemäß § 46 sind bei Nichtbestehen der Prüfung wieder Dienstgeschäfte ihres bisherigen Amtes zu übertragen.