nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 25 FachV-J (Bayern) — Prüfungszeugnis

Fachverordnung Justiz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis, aus dem die erzielte Prüfungsgesamtnote nach Notenstufe und Punktzahl ersichtlich ist.

(2) Das Prüfungszeugnis erteilt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses.