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FachV-J

§ 17 Prüfungskommissionen für die mündliche oder mündlich-praktische Prüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-J/17#abs-1 (1) Zur Abnahme der mündlichen oder der mündlich-praktischen Prüfung bildet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses eine oder mehrere Prüfungskommissionen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-J/17#abs-2 (2) Die Prüfungskommission bei der Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene setzt sich zusammen aus einem Bediensteten mit der Befähigung zum Richteramt als vorsitzendem Mitglied und zwei Beamtinnen und Beamten der Fachlaufbahn Justiz, die mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 8 innehaben. Eine Prüferin oder ein Prüfer muss dem fachlichen Schwerpunkt des Prüflings angehören; ein Mitglied soll Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter des jeweiligen fachlichen Schwerpunkts sein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-J/17#abs-3 (3) Die Prüfungskommission bei der Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene setzt sich zusammen aus einem Bediensteten mit der Befähigung zum Richteramt als vorsitzendem Mitglied und drei Beamtinnen und Beamten, die mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 innehaben. Ein Mitglied muss dem fachlichen Schwerpunkt des Prüflings angehören; ein Mitglied soll hauptamtliche Lehrkraft an der Hochschule, Fachbereich Rechtspflege, sein.

§ 16 § 18