Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Hygienekontrolldienst in der Fachlaufbahn Gesundheit

FachV-HygKontrD

§ 7 Bestellung, Zusammensetzung und Beschlußfassung des Prüfungsausschusses

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-HygKontrD/7#abs-1 (1) Das LGL bestellt einen Prüfungsausschuß.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-HygKontrD/7#abs-2 (2) Der Prüfungsausschuß besteht aus einem vorsitzenden Mitglied und drei weiteren Mitgliedern. Für jedes Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied bestellt. Das vorsitzende Mitglied und sein stellvertretendes Mitglied müssen die beamtete Ärzte sein, die über die Qualifikation für den fachlichen Schwerpunkt Gesundheitsdienst der Fachlaufbahn Gesundheit verfügen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-HygKontrD/7#abs-3 (3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Die Mitgliedschaft endet

1. mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt, für Mitglieder, die in den Ruhestand treten, jedoch nicht vor Abschluß einer laufenden Prüfung,

2. mit dem Wechsel der obersten Dienstbehörde oder

3. mit der Abberufung durch das LGL aus wichtigem Grund.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-HygKontrD/7#abs-4 (4) Der Prüfungsausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag. Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied widerspricht.

§ 6 § 8