Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Hygienekontrolldienst in der Fachlaufbahn Gesundheit
FachV-HygKontrD§ 6 Durchführung der Prüfung
Stand: 25.08.2026
Die Prüfung führt das LGL durch, das zugleich Prüfungsamt ist. Dem Prüfungsamt obliegen die Aufgaben nach § 13 Abs. 3 APO.