(1) Das LGL bestellt einen Prüfungsausschuß.
(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus einem vorsitzenden Mitglied und drei weiteren Mitgliedern. Für jedes Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied bestellt. Das vorsitzende Mitglied und sein stellvertretendes Mitglied müssen die beamtete Ärzte sein, die über die Qualifikation für den fachlichen Schwerpunkt Gesundheitsdienst der Fachlaufbahn Gesundheit verfügen.
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Die Mitgliedschaft endet
1. mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt, für Mitglieder, die in den Ruhestand treten, jedoch nicht vor Abschluß einer laufenden Prüfung,
2. mit dem Wechsel der obersten Dienstbehörde oder
3. mit der Abberufung durch das LGL aus wichtigem Grund.
(4) Der Prüfungsausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag. Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied widerspricht.