Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Hygienekontrolldienst in der Fachlaufbahn Gesundheit
FachV-HygKontrD§ 12 Mündliche Prüfung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-HygKontrD/12#abs-1 (1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die in § 3 Abs. 1 genannten Module und findet im Anschluss an die schriftliche Prüfung des letzten Moduls statt. An der mündlichen Prüfung darf nur teilnehmen, wer die schriftliche Prüfung gemäß § 11 bestanden hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-HygKontrD/12#abs-2 (2) Für die einzelnen Prüfungsteilnehmer ist eine Gesamtprüfungsdauer von etwa 30 Minuten vorzusehen. In der Regel werden vier Prüfungsteilnehmer gemeinsam geprüft.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-HygKontrD/12#abs-3 (3) Für jedes Modul wird eine Einzelnote erteilt.