(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die in § 3 Abs. 1 genannten Module und findet im Anschluss an die schriftliche Prüfung des letzten Moduls statt. An der mündlichen Prüfung darf nur teilnehmen, wer die schriftliche Prüfung gemäß § 11 bestanden hat.
(2) Für die einzelnen Prüfungsteilnehmer ist eine Gesamtprüfungsdauer von etwa 30 Minuten vorzusehen. In der Regel werden vier Prüfungsteilnehmer gemeinsam geprüft.
(3) Für jedes Modul wird eine Einzelnote erteilt.