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§ 7 FachV-GesD (Bayern) — Durchführung der Prüfung, Prüfungsamt

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Gesundheitsdienst

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Prüfung wird vom Staatsministerium durchgeführt. Dem LGL obliegen als Prüfungsamt die Aufgaben nach § 13 Abs. 3 APO.