Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Gesundheitsdienst

FachV-GesD

§ 15 Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

Stand: 25.08.2026

Bayern

Prüfungsteilnehmer, welche die Prüfung bestanden haben, erhalten

1. ein Zeugnis mit der Gesamtprüfungsnote sowie der entsprechenden Notenbezeichnung,

2. eine Bescheinigung mit den Noten der Klausuren sowie der Gesamtnote des mündlichen Prüfungsteils,

3. eine Bescheinigung mit der erreichten Platzziffer, der Gesamtzahl der Teilnehmer und der Zahl der Teilnehmer, welche die Prüfung bestanden haben.

§ 14 § 16