nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 16 FachV-GesD (Bayern) — Nachholung und Wiederholung der Prüfung

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Gesundheitsdienst  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wer aus objektiven Gründen gehindert war, an einer Klausur, der mündlichen Prüfung oder einem Wiederholungstermin teilzunehmen, kann auf Antrag zum nächstmöglichen Termin zugelassen werden, der nach dem Wegfall des Hindernisses stattfindet. Der Antrag ist innerhalb von vier Wochen nach Wegfall des Hindernisses beim LGL einzureichen.

(2) Die Wiederholung der Prüfung bei Nichtbestehen muss an dem nächstmöglichen nach Abschluss der Prüfung stattfindenden Termin erfolgen. Der Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beim LGL einzureichen. Vor der Wiederholung der Prüfung soll Gelegenheit zu einer nochmaligen Teilnahme am Lehrgang gegeben werden. Für die Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

---

Zitiervorschlag: § 16 FachV-GesD (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-GesD/16

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
