Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Gesundheitsdienst

FachV-GesD

§ 14 Nichtbestehen der Prüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-GesD/14#abs-1 (1) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn

1. die Gesamtprüfungsnote schlechter als „ausreichend“ ist oder

2. im schriftlichen Prüfungsteil mindestens zweimal eine schlechtere Einzelnote als „ausreichend“ vergeben wurde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-GesD/14#abs-2 (2) In den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 ist der Teilnehmer von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen.

§ 13 § 15