Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Gesundheitsdienst

FachV-GesD

§ 13 Gesamtprüfungsnote

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Gesamtprüfungsnote errechnet sich aus der Gesamtnote des schriftlichen Prüfungsteils und der Gesamtnote des mündlichen Prüfungsteils, geteilt durch zwei. Die Gesamtprüfungsnote ist auf zwei Dezimalstellen zu berechnen. Das LGL setzt für jeden Teilnehmer, der die Prüfung bestanden hat, eine Platzziffer auf Grund seiner Gesamtprüfungsnote fest. Maßgeblich für die Festsetzung der Platzziffer sind die Teilnehmer, die sich der letzten Gesamtprüfungsleistung im selben Prüfungszeitraum unterziehen.

§ 12 § 14