nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 13 FachV-GesD (Bayern) — Gesamtprüfungsnote

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Gesundheitsdienst  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Gesamtprüfungsnote errechnet sich aus der Gesamtnote des schriftlichen Prüfungsteils und der Gesamtnote des mündlichen Prüfungsteils, geteilt durch zwei. Die Gesamtprüfungsnote ist auf zwei Dezimalstellen zu berechnen. Das LGL setzt für jeden Teilnehmer, der die Prüfung bestanden hat, eine Platzziffer auf Grund seiner Gesamtprüfungsnote fest. Maßgeblich für die Festsetzung der Platzziffer sind die Teilnehmer, die sich der letzten Gesamtprüfungsleistung im selben Prüfungszeitraum unterziehen.

---

Zitiervorschlag: § 13 FachV-GesD (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-GesD/13

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
