Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Gesundheitsdienst
FachV-GesD§ 12 Mündlicher Prüfungsteil
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-GesD/12#abs-1 (1) Die Kommission zur Abnahme der mündlichen Prüfung besteht aus drei Prüfern. Die Mitglieder der Kommission und deren Stellvertretung werden vom LGL bestellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-GesD/12#abs-2 (2) Die mündliche Prüfung dauert je Teilnehmer 45 Minuten. Mehr als fünf Teilnehmer dürfen nicht gemeinsam geprüft werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-GesD/12#abs-3 (3) Für jedes Modul wird eine Einzelnote von dem Prüfer vergeben, der das Modul prüft. Die Gesamtnote der mündlichen Prüfung ergibt sich aus der Summe der Einzelnoten, geteilt durch vier.