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FachV-GesD

§ 12 Mündlicher Prüfungsteil

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-GesD/12#abs-1 (1) Die Kommission zur Abnahme der mündlichen Prüfung besteht aus drei Prüfern. Die Mitglieder der Kommission und deren Stellvertretung werden vom LGL bestellt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-GesD/12#abs-2 (2) Die mündliche Prüfung dauert je Teilnehmer 45 Minuten. Mehr als fünf Teilnehmer dürfen nicht gemeinsam geprüft werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-GesD/12#abs-3 (3) Für jedes Modul wird eine Einzelnote von dem Prüfer vergeben, der das Modul prüft. Die Gesamtnote der mündlichen Prüfung ergibt sich aus der Summe der Einzelnoten, geteilt durch vier.

§ 11 § 13