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# § 12 FachV-GesD (Bayern) — Mündlicher Prüfungsteil

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Gesundheitsdienst  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Kommission zur Abnahme der mündlichen Prüfung besteht aus drei Prüfern. Die Mitglieder der Kommission und deren Stellvertretung werden vom LGL bestellt.

(2) Die mündliche Prüfung dauert je Teilnehmer 45 Minuten. Mehr als fünf Teilnehmer dürfen nicht gemeinsam geprüft werden.

(3) Für jedes Modul wird eine Einzelnote von dem Prüfer vergeben, der das Modul prüft. Die Gesamtnote der mündlichen Prüfung ergibt sich aus der Summe der Einzelnoten, geteilt durch vier.

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Zitiervorschlag: § 12 FachV-GesD (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-GesD/12

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