Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Gewerbeaufsicht
FachV-GA§ 6 Ausbildungsbehörden
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-GA/6#abs-1 (1) Ausbildungsbehörden sind die Regierungen. Das Staatsministerium kann abweichende Regelungen treffen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-GA/6#abs-2 (2) Für die fachtheoretische Ausbildung ist die Akademie der Sozialverwaltung zuständig. Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist für die Zeit der fachtheoretischen Ausbildung die Leiterin oder der Leiter der Akademie der Sozialverwaltung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-GA/6#abs-3 (3) Die Ausbildungsbehörde ist für die Durchführung der berufspraktischen Ausbildung verantwortlich und weist die Auszubildenden für die Zeit der fachtheoretischen Ausbildung der Akademie der Sozialverwaltung zu. Für die Gewährung von Trennungsgeld sowie Reise- und Umzugskostenerstattungen findet § 8 der Bayerischen Trennungsgeldverordnung entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-GA/6#abs-4 (4) Die Leitung der Gewerbeaufsichtsämter bei den Regierungen haben die ordnungsgemäße berufspraktische Ausbildung sicherzustellen.