Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Gewerbeaufsicht

FachV-GA

§ 5 Aufsicht, Ausbildungsrichtlinien

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-GA/5#abs-1 (1) Die Aufsicht über die gesamte Ausbildung obliegt dem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (im Folgenden: Staatsministerium).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-GA/5#abs-2 (2) Das Staatsministerium kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales Richtlinien zur Durchführung der Ausbildung erlassen.

§ 4 § 6