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§ 6 FachV-GA (Bayern) — Ausbildungsbehörden

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Gewerbeaufsicht

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ausbildungsbehörden sind die Regierungen. Das Staatsministerium kann abweichende Regelungen treffen.

(2) Für die fachtheoretische Ausbildung ist die Akademie der Sozialverwaltung zuständig. Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist für die Zeit der fachtheoretischen Ausbildung die Leiterin oder der Leiter der Akademie der Sozialverwaltung.

(3) Die Ausbildungsbehörde ist für die Durchführung der berufspraktischen Ausbildung verantwortlich und weist die Auszubildenden für die Zeit der fachtheoretischen Ausbildung der Akademie der Sozialverwaltung zu. Für die Gewährung von Trennungsgeld sowie Reise- und Umzugskostenerstattungen findet § 8 der Bayerischen Trennungsgeldverordnung entsprechende Anwendung.

(4) Die Leitung der Gewerbeaufsichtsämter bei den Regierungen haben die ordnungsgemäße berufspraktische Ausbildung sicherzustellen.