Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Gewerbeaufsicht

FachV-GA

§ 4 Dauer der Ausbildung, Verlängerung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-GA/4#abs-1 (1) Die Ausbildung dauert bei einem vorgesehenen Einstieg in der zweiten, dritten und vierten Qualifikationsebene jeweils 18 Monate.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-GA/4#abs-2 (2) Wird der fachtheoretische oder der berufspraktische Teil der Ausbildung wegen Erkrankung oder aus sonstigen zwingenden Gründen um mehr als zwei Monate unterbrochen, kann die Dauer der Ausbildung von der Einstellungsbehörde um bis zu einem Jahr verlängert werden, wenn zu erwarten ist, dass sich die oder der Auszubildende die versäumten Kenntnisse und Fertigkeiten in der noch verbleibenden Zeit nicht mehr aneignen kann.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-GA/4#abs-3 (3) Bei unzureichendem Stand der Ausbildung kann diese von der Einstellungsbehörde um bis zu einem Jahr verlängert werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-GA/4#abs-4 (4) Auszubildende, deren Ausbildungsdauer verlängert worden ist, nehmen gegebenenfalls erneut an den Ausbildungsmaßnahmen des Wiederholungsjahres teil.

§ 3 § 5