Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Gewerbeaufsicht
FachV-GA§ 24 Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung
Stand: 25.08.2026
Über die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung entscheidet unbeschadet der Voraussetzungen des Art. 37 Abs. 2 LlbG das Staatsministerium unter Berücksichtigung der Gesamtnote sowie des Personalbedarfs.