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§ 24 FachV-GA (Bayern) — Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Gewerbeaufsicht

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Über die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung entscheidet unbeschadet der Voraussetzungen des Art. 37 Abs. 2 LlbG das Staatsministerium unter Berücksichtigung der Gesamtnote sowie des Personalbedarfs.