Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Gewerbeaufsicht
FachV-GA§ 25 Durchführung der Ausbildungsqualifizierung
Stand: 25.08.2026
Beamtinnen und Beamte können sich im Rahmen der Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene qualifizieren, wenn sie an der Ausbildung nach Teil 2 teilgenommen und die entsprechende Prüfung bestanden haben.