(1) Das Zulassungsverfahren zur Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene wird bei Bedarf durchgeführt.
(2) Beamtinnen und Beamte, denen in der aktuellen periodischen Beurteilung die Eignung zur Ausbildungsqualifizierung zuerkannt wurde, können auf Antrag am Zulassungsverfahren für die Ausbildungsqualifizierung teilnehmen. Eine Teilnahme ist höchstens dreimal möglich.