Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Gewerbeaufsicht

FachV-GA

§ 15 Schriftliche Prüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-GA/15#abs-1 (1) In der schriftlichen Prüfung sind jeweils zwei Prüfungen mit Inhalten aus den Fächergruppen gemäß § 7 Nr. 4 bis 7 zu fertigen, wobei jeweils die Fächergruppe gemäß § 7 Nr. 3 inhaltlich zu berücksichtigen ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-GA/15#abs-2 (2) Die Bearbeitungszeit der schriftlichen Prüfung beträgt bei einem vorgesehenen Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene drei Stunden, in der dritten Qualifikationsebene vier Stunden und in der vierten Qualifikationsebene fünf Stunden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-GA/15#abs-3 (3) Die Prüflinge haben je Prüfungstag nur eine Prüfung zu fertigen. Die Prüfungen sollen an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen gefertigt werden.

§ 14 § 16