nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 15 FachV-GA (Bayern) — Schriftliche Prüfung

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Gewerbeaufsicht  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In der schriftlichen Prüfung sind jeweils zwei Prüfungen mit Inhalten aus den Fächergruppen gemäß § 7 Nr. 4 bis 7 zu fertigen, wobei jeweils die Fächergruppe gemäß § 7 Nr. 3 inhaltlich zu berücksichtigen ist.

(2) Die Bearbeitungszeit der schriftlichen Prüfung beträgt bei einem vorgesehenen Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene drei Stunden, in der dritten Qualifikationsebene vier Stunden und in der vierten Qualifikationsebene fünf Stunden.

(3) Die Prüflinge haben je Prüfungstag nur eine Prüfung zu fertigen. Die Prüfungen sollen an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen gefertigt werden.

---

Zitiervorschlag: § 15 FachV-GA (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-GA/15

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
