Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Gewerbeaufsicht
FachV-GA§ 13 Durchführung der Prüfung
Stand: 25.08.2026
Prüfungsbehörde ist das Staatsministerium. Die Geschäftsstelle zur Durchführung der Prüfung an der Akademie der Sozialverwaltung wirkt bei der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Prüfungen mit.