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§ 12 FachV-GA (Bayern) — Zulassung

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Gewerbeaufsicht

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Auszubildende, die zum Ende des ersten Ausbildungsjahres das Ausbildungsziel erreicht haben, sind zur Prüfung zugelassen.