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FachV-GA

§ 9 Grundsätze der berufspraktischen Ausbildung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-GA/9#abs-1 (1) Die berufspraktische Ausbildung umfasst die Ausbildung am Arbeitsplatz.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-GA/9#abs-2 (2) In der berufspraktischen Ausbildung sollen die Auszubildenden unter Anwendung der in den Fachlehrgängen erworbenen Kenntnisse die Fähigkeit und Sicherheit zur selbstständigen Berufsausübung und die im Gewerbeaufsichtsdienst erforderlichen sozialen und persönlichen Kompetenzen entwickeln bzw. festigen.

§ 8 § 10