Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Gewerbeaufsicht
FachV-GA§ 9 Grundsätze der berufspraktischen Ausbildung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-GA/9#abs-1 (1) Die berufspraktische Ausbildung umfasst die Ausbildung am Arbeitsplatz.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-GA/9#abs-2 (2) In der berufspraktischen Ausbildung sollen die Auszubildenden unter Anwendung der in den Fachlehrgängen erworbenen Kenntnisse die Fähigkeit und Sicherheit zur selbstständigen Berufsausübung und die im Gewerbeaufsichtsdienst erforderlichen sozialen und persönlichen Kompetenzen entwickeln bzw. festigen.