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§ 10 FachV-GA (Bayern) — Beschäftigungsnachweis

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Gewerbeaufsicht

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Auszubildenden haben für die Dauer der berufspraktischen Ausbildung einen Beschäftigungsnachweis zu führen.