Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst
FachV-Fw§ 7 Örtliche Prüfungsleiter und Prüfungsleiterinnen
Stand: 25.08.2026
Den örtlichen Prüfungsleitern und Prüfungsleiterinnen obliegt die technische Durchführung der Prüfung an den Prüfungsorten. § 8 bleibt unberührt.