Den örtlichen Prüfungsleitern und Prüfungsleiterinnen obliegt die technische Durchführung der Prüfung an den Prüfungsorten. § 8 bleibt unberührt.
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Den örtlichen Prüfungsleitern und Prüfungsleiterinnen obliegt die technische Durchführung der Prüfung an den Prüfungsorten. § 8 bleibt unberührt.