Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst
FachV-Fw§ 6 Aufgaben des oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
Stand: 25.08.2026
Der oder die Vorsitzende hat alle Entscheidungen zu treffen und Aufgaben wahrzunehmen, die nicht anderen Prüfungsorganen übertragen sind.