Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst

FachV-Fw

§ 8 Örtliche Prüfungskommissionen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Fw/8#abs-1 (1) Die örtlichen Prüfungskommissionen nehmen die Prüfungen in den mündlichen, praktischen und sportlichen Prüfungsabschnitten ab. Die Prüfungskommission entscheidet nach gemeinsamer Beratung mit Stimmenmehrheit.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Fw/8#abs-2 (2) Die örtlichen Prüfungskommissionen bestehen aus dem örtlichen Prüfungsleiter oder der örtlichen Prüfungsleiterin und zwei weiteren Mitgliedern. Eines der Mitglieder der örtlichen Prüfungskommission soll von einem anderen Standort kommen. Die Mitglieder müssen Beamte oder Beamtinnen der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst oder bautechnischer- und umweltfachlicher Verwaltungsdienst, oder der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst, sein, die mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 7 innehaben, oder gleichwertig qualifizierte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sein. Bei der Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene soll ein Mitglied Beamter oder Beamtin der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst, sein, der oder die ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 innehat, die übrigen Mitglieder sollen Beamte oder Beamtinnen sein, die mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 innehaben, oder gleichwertig qualifizierte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sein. Beim Zulassungsverfahren sowie bei der Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene müssen die Mitglieder Beamte und Beamtinnen sein, die mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 innehaben. Bei der Prüfung zum Abschluss der modularen Qualifizierung für Ämter ab der vierten Qualifikationsebene müssen die Mitglieder Beamte oder Beamtinnen sein, die in der vierten Qualifikationsebene eingestiegen sind oder die Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der vierten Qualifikationsebene erfolgreich absolviert haben.

§ 7 § 9