Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst

FachV-Fw

§ 28 Vorbereitungsdienst und Qualifikationsprüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre und richtet sich nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen in der am 22. Juni 2021 geltenden Fassung. Auf die Ausbildungszeit nach Satz 1 können bereits absolvierte Ausbildungszeiten für den Grundausbildungslehrgang und den Gruppenführerlehrgang angerechnet werden. Die Laufbahnprüfung nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen in der am 22. Juni 2021 geltenden Fassung gilt als Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik mit dem fachlichen Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst.

§ 27 § 29