Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst
FachV-Fw§ 24 Qualifikationsprüfung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Fw/24#abs-1 (1) Zur Qualifikationsprüfung wird zugelassen, wer am Vorbereitungsdienst teilgenommen und alle Ausbildungsziele erreicht hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Fw/24#abs-2 (2) Die Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene besteht aus dem Zugführermodul und dem Verbandsführermodul. Das Zugführermodul kann bereits während des Vorbereitungsdienstes abgelegt werden. Zum Verbandsführermodul darf nur zugelassen werden, wer das Zugführermodul erfolgreich abgeschlossen hat.