Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst

FachV-Fw

§ 23 Vorbereitungsdienst

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Fw/23#abs-1 (1) Der Vorbereitungsdienst für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene dauert ein Jahr und umfasst

1. den Brandoberinspektorenlehrgang mit 800 Ausbildungsstunden zu je 45 Minuten sowie

2. ein technisch-taktisches Praktikum im Einsatz- und Innendienst bei mindestens zwei Feuerwehren, wobei mindestens ein Praktikum bei einer Berufsfeuerwehr zu absolvieren ist.

Abweichend von Satz 1 Nr. 2 können die Anwärter und Anwärterinnen der staatlichen Feuerwehrschulen ein technisch-taktisches Praktikum auch an einer anderen geeigneten Einrichtung des Brand- und Katastrophenschutzes absolvieren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Fw/23#abs-2 (2) Inhalt und Umfang des Lehrgangs nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 richten sich nach Stoffplan C der Gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und für Wissenschaft und Kunst über die Stoffpläne für die Ausbildung der Beamten und Beamtinnen mit Einstieg in der dritten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik mit dem fachlichen Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst.

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